Zum Widerruf der nationalen Erlaubnis für den Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 – 13 B 255/13

Zum Widerruf der nationalen Erlaubnis für den Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit (u. a. wegen Überschreitung der Lenkzeiten)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid vom 15. Februar 2013 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und des § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG für den Widerruf der der Antragstellerin am 18. Februar 2009 erteilten Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und der ihr am 3. März 1999 erteilten Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr seien erfüllt. Die Antragstellerin sei auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr zuverlässig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1071/2009, auf den auch § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 GüKG Bezug nehme. Bei der Antragstellerin sei es regelmäßig und über Jahre zu gravierenden Verstößen gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und gegen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten gekommen. Die Fahrer seien zu Arbeits- und Fahrtzeitüberschreitungen angehalten worden, ihnen seien von den Disponenten regelmäßig auch falsche Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage gem. § 20 FPersV ausgestellt worden. Dies sei dem einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter und Verkehrsleiter Herr I. -H. G. F. bekannt gewesen und bewusst gefördert worden. Bekannt gewesen sei zudem, dass eine Vielzahl von Fahrzeugkombinationen verkehrsunsicher gewesen sei. Mehrere Fahrzeuge seien wegen schwerer technischer Mängel stillgelegt worden.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der angefochtene Bescheid leide an formellen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Klage (7 K 811/13 VG Minden) gebietenden Mängeln.
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Soweit nach § 3 Abs. 5a GüKG vor der Entscheidung über den Widerruf weiteren Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist, ist diese nach Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hegt, erfolgt.
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Ob Umstände im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, auf Grund deren der Antragsgegner von einer Anhörung der Antragstellerin hätte absehen können, vorlagen und eine Anhörung mit einer auch nur kurzen Äußerungsfrist unangebracht gewesen wäre, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob ein etwaiger Mangel der Anhörung bereits durch den Austausch von Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren bewirkt wurde.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 -, juris.
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Da weder Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 1072/2009 noch § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG dem Antragsgegner im Falle der Unzuverlässigkeit Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Erlaubnisse zu widerrufen sind, einräumen,
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vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Bd. 3, N § 3 GüKG, Anm. 6,
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wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
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Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit mit ihr die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Unzuverlässigkeit in Frage gestellt werden.
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Soweit die Beschwerdeführerin meint, es fehle bereits an den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV der VO Nr.(EG) Nr. 1071/2009, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil Abs. 2 auf Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Bezug nimmt und aus der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 der VO (“Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes: …”) folgt, dass es sich bei den in Unterabsatz 3 Buchstabe a und b geregelten Zuverlässigkeitsvoraussetzungen lediglich um Mindestvoraussetzungen handelt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Voraussetzungen für die Annahme der Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung zu fordern. Ausgehend hiervon bestimmt § 2 Abs. 1 GBZugV, dass der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (nur) dann sind, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Rechtskräftige Verurteilungen des Unternehmers oder des Verkehrsleiters sind zur Bejahung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 GBZugV ebensowenig erforderlich, wie gegen diese ergangene unanfechtbare Bußgeldbescheide. Abweichendes folgt nicht aus § 2 Abs. 2 oder 3 GBZugV, da Abs. 2 unter Verweis auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lediglich vorgibt, dass unter den dort benannten Voraussetzungen im Regelfall von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der Formulierung “insbesondere” in Abs. 3 folgt, dass die dort benannten Umstände die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht ausschließen, wenn es an einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem unanfechtbaren Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer oder den Verkehrsleiter fehlt. Soweit die Zuverlässigkeit deshalb vorliegend nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 GBZugV zu beurteilen ist, folgt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ,
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vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 11 CS 11.37 -, juris,
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die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass der Unternehmer und der Verkehrsleiter auch in Zukunft keine Gewähr dafür bieten, das Transportgewerbe ordnungsgemäß zu führen,
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vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Bd. 3, N § 3 GüKG, Anm. 3.a).
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Im Übrigen bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße und/oder Gefährdungen. Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 erfordert zudem, das Verhalten des Unternehmers und seiner Verkehrsleiter zu berücksichtigen.
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Die von der Antragsgegnerin übersandten Auszüge aus der mehrere hundert Seiten umfassenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft belegen, dass durch den weiteren Betrieb des Unternehmens Gefahren für die Beschäftigten und vor allem für die Sicherheit des Straßenverkehrs entstehen, welche schon während der Zeitspanne ab der Anordnung des Sofortvollzuges bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung – auch bei Berücksichtigung der vorgetragenen Gefahr der wirtschaftlichen “Existenzvernichtung” – nicht hingenommen werden können.
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Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10.91 -, juris, zur Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung trotz drohender Existenzgefährdung.
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Die den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten entnehmbaren, dem einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter und Verkehrsleiter Herrn I. -H. G1. F. bekannten und von diesem über Jahre bewusst geduldeten gravierenden Verstöße gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals sowie die aufgezeigten erheblichen technischen Mängel einer Vielzahl von Fahrzeugen lassen hinreichend sicher den Schluss zu, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an der Zuverlässigkeit fehlte. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
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Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, aus den Urteilen des Amtsgerichts Gütersloh vom 12. Juni 2006 – 8 LS 21 186/05-2/06 – und des Amtsgerichts Lippstadt vom 24. März 2011 ergebe sich – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nichts für die Annahme der Unzuverlässigkeit, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungen exemplarisch zum Beleg seiner Ausführungen angeführt, es sei nicht erkennbar, dass Herr F. als Gesellschafter und Verkehrsleiter der Antragstellerin jemals auf seine Mitarbeiter dahingehend eingewirkt habe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Im Gegenteil habe er durch das kommentarlose Begleichen zahlreicher gegen die Fahrer verhängter Bußgelder (2011: 90 Bußgeldbescheide, 2012: 92 Bußgeldbescheide) deren Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht bewusst in Kauf genommen und sogar gefördert. Dass das Amtsgericht Gütersloh die Eröffnung des gegen Herrn F. gerichteten Hauptverfahrens wegen einer strafrechtlichen Regelungslücke abgelehnt hat, ist ordnungsrechtlich irrelevant. Auch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 24. März 2011, in welchem allein 16 Verstöße wegen Überladungen und 10 wegen Mängeln an den Fahrzeugen aufgezeigt wurden, belegt, dass die aufgezeigten Missstände keine dem Herrn F. unbekannten Einzelfälle waren.
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Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nichts Substantiiertes für die Annahme entnehmen, Herr F. sei in der Vergangenheit seiner Verantwortung nachgekommen und habe die Fahrzeugführer eindringlich und ernsthaft zur Einhaltung der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten angehalten. Ebenso wenig zeigt es in nachvollziehbarer Weise auf, dass und wie für die unverzügliche Beseitigung technischer Mängel an den Fahrzeugen Sorge getragen wurde. Das Beschwerdevorbringen, mit welchem u.a. auf die Geringfügigkeit einzelner Verstöße – etwa hinsichtlich der Überladung von Fahrzeugen, technischer Mängel und geringfügiger Lenkzeitüberschreitungen – verwiesen wird, ist vielmehr geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Antragstellerin die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, welche mit ihren aufgezeigten Grenzwerten auch Geltung für diese beanspruchen, für sich nicht für verbindlich hält.
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Es kann auch keine Rede davon sein, die Behauptungen des Antragsgegners zum technischen Zustand der Fahrzeuge seien pauschaliert und ungenau (vgl. auch C 99 ff. der Ermittlungsakte). Insoweit sei lediglich beispielhaft auf den vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk des Bundesamtes für Güterverkehr vom 7. Dezember 2012 hingewiesen. Aus diesem ergibt sich, dass anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume, des Betriebshofs und des Werkstattgeländers der Antragstellerin am 21. September 2012 festgestellt wurde, dass von den sechs überprüften Fahrzeugkombinationen (Sattelzugmaschinen, LKW und Sattelauflieger) drei erhebliche, teils schwerste Mängel aufwiesen (u.a. gerissene Bremsscheiben, poröse Bremsschläuche). Auch vor der Durchsuchung am 21. September 2012 (Kontrollen am 22. Februar 2011 in I1. , am 10. Februar 2011 in M. , am 26. Mai 2011 in O. , am 17. 11. 2011 in T. und am 6. Juli 2011 in C. ) hätten kontrollierte Fahrzeuge – für den Fahrer und Halter erkennbare – starke Wartungs- und Pflegemängel aufgewiesen. Dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, dass Fahrern die Weiterfahrt untersagt wurde. An einem stillgelegten Fahrzeug sei – so der Vermerk – in der darauffolgenden Nacht das Siegel der Sicherungskette entfernt worden und das Sattel- KFZ in unzulässiger Weise zur Werkstatt der Antragstellerin nach S. – X. verbracht worden. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Ergänzungsblatt (Anlage 3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. März 2013) lassen sich weitere am 12./13. Februar 2013 festgestellte Mängel entnehmen, die zur Betriebsuntersagung führten.
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Welche Folgen die technischen Defekte haben können, bestätigt sich eindrucksvoll durch den Unfall vom 16. September 2010, bei dem sich bei einer Sattelzugkombination auf der Autobahn A2 in C1. die Kippmulde während der Fahrt vom Fahrer unbemerkt angehoben und eine Fußgängerbrücke teilweise abgerissen hat. Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, der Unfall sei lediglich darauf zurückzuführen gewesen, dass der Fahrer den Kippergang nicht ausgeschaltet und beim Einsteigen die Kippbetätigung unwissentlich berührt habe, ist dies unzutreffend. Aus dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten des Ingenieurbüros M1. vom 22. September 2010 folgt, dass die Bedienungseinrichtung des pneumatischen Ventils wegen der Abnutzung einer Sicherungssperre mitursächlich gewesen ist (vgl. Seiten 9 f. des Gutachtens).
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Die durch nichts belegte Behauptung der Antragstellerin, vom TÜV Nord oder vom BAG aufgezeigte Mängel seien fehlerhaft ermittelt worden, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Insbesondere gibt die offensichtlich von der Antragstellerin veranlasste Überprüfung durch die DEKRA am 9. März 2013 für eine solche Annahme schon deshalb nichts her, weil hinreichend Zeit zur Mängelbeseitigung an den benannten Fahrzeugen bestand. Zu ihrer Entlastung kann die Antragstellerin sich auch nicht auf regelmäßig erfolgte TÜV-Kontrollen berufen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der hohen Fahrleistungen Fahrzeugkontrollen auch innerhalb kürzerer Intervalle angezeigt waren.
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Das Beschwerdevorbringen bietet ebenso wenig Anlass, die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten gravierenden Verstöße gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten in Frage zu stellen. Anlass, die von der Polizei protokollierten Angaben der Fahrer sowie die von der Polizei ermittelten Fakten (vgl. etwa Bl. 198 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte mit einer fahrerbezogenen Aufstellung) in Zweifel zu ziehen, hat der Senat nicht. Bereits aus diesen ergeben sich nicht nur vereinzelte und unerhebliche Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften. Der Antragsgegner hat hierzu exemplarisch am Fall des Fahrers S1. (S. 349 bis 363 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) ausgeführt, nach Auswertung des digitalen Kontrollgerätes sei von einer Lenkzeitüberschreitung am 12. Juli 2012 von 3 Stunden und 30 Minuten auszugehen. In den zwei Wochen vor dem Herzinfarkt des Herrn S1. seien 11 Verstöße gegen die Lenkzeit und 14 Verstöße gegen die tägliche Arbeitszeit festgestellt worden. In dem als Asservat 81 erfassten Schriftstück (S. 648 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) seien diesem von der Antragstellerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 15,25 Stunden im Monat November 2011 bescheinigt worden. Ausgehend hiervon vermag die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgelegt Erklärung des Herrn S1. keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Übrigen beruhen die vom Antragsgegner aufgezeigten Verstöße gegen Lenk- und Arbeitszeiten nicht lediglich auf Angaben der Fahrer, sondern werden auch dokumentiert durch die bei den polizeilichen Durchsuchungen aufgefundenen Abrechnungen, die Auswertung von Fahrtenschreiberschaublättern und digitaler Kontrollbelege. Diese bestätigen insbesondere die von der Antragstellerin in Abrede gestellten Lenkzeitverstöße des Herrn L. (Bl. 506 der Ermittlungsakte). Die von der Antragstellerin überreichte Erklärung der Frau T1. steht zudem in einem unauflösbaren Widerspruch zu ihrer Erklärung bei der polizeilichen Vernehmung und ist deshalb unglaubhaft.
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Ebenso wenig stellen die Ausführungen der Antragstellerin, Wartezeiten seien keine Arbeitszeiten sowie die pauschale Erklärung, die Fahrer seien berechtigt, in die Schichtzeiten auch Ruhezeiten einzubauen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage. Nach Art. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG gelten Wartezeiten als Arbeitszeiten, wenn das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um die normale Arbeit wieder aufzunehmen. Soweit der Antragstellerin die Regelung unbekannt sein sollte, worauf ihr Schriftsatz vom 26. März 2013 möglicherweise hindeuten könnte, ist darauf zu verweisen, dass die Kenntnis des Inhalts der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006/EG gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d i. V. m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie Anhang 1 Teil 1 C. 4. unerlässliche Voraussetzung für die Annahme der fachlichen Eignung ist.
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Ob die Unzuverlässigkeit auch durch den am 29. September 2012 erfolgten Unfall auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin bestätigt wird, kann dahin stehen.
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Da die Zuverlässigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, wird sie nicht in Frage gestellt durch die zwischenzeitlich von der Antragstellerin vorgetragene Ausmusterung von 40 Altfahrzeugen und die Inbetriebnahme 15 neuer Fahrzeuge. Entsprechendes gilt für die an ihre Mitarbeiter gerichtete Betriebsanweisung vom 25. März 2013 zur Durchführung regelmäßiger Fahrzeugkontrollen und zur Verpflichtung, Arbeits-, Lenk- und Fahrzeiten einzuhalten.
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Dass diese Maßnahmen die Dringlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Frage stellen, vermag der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Verwaltungsvorgänge und des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Antragstellerin auch bisher – möglicherweise in der Erwartung, strafrechtlich nicht belangt werden zu können (vgl. insoweit auch ihren an die Staatsanwaltschaft C1. gerichteten Schriftsatz vom 10. April 2012) – nicht genötigt gesehen hat, ihren Betrieb unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesvorschriften zu führen.
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Erfolglos bleibt die Beschwerde schließlich auch, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die Kürze der ihr gesetzten Frist zur Einstellung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und zur Rückgabe der Lizenzurkunden sowie der dazugehörigen Abschriften die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen in Frage stellt. Die der Antragstellerin – ohne zuvor erfolgte Anhörung zum Erlass des angekündigten Bescheides – gesetzte Frist von 5 Tagen zur Einstellung des gewerblichen Güterkraftverkehrs dürfte sich in der Tat als äußerst knapp erweisen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, angesichts der Vielzahl und Intensität der dargestellten Verstöße sei ein längeres Abwarten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vertretbar. Auch habe die Antragstellerin insoweit zu berücksichtigende Interessen nicht ansatzweise dargetan. Weshalb sich diese Einschätzung als fehlerhaft erweist, ist mit der Beschwerde nicht dargetan worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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